Die letzten Momente, in denen die Wahllokale geöffnet sind, gleichen in der medialen Berichterstattung bislang dem Countdown eines Raketenstarts: Die Zeit wird heruntergezählt, und um Punkt 18 Uhr werden dann unmittelbar mit Schließung der Wahllokale die ersten Hochrechnungen präsentiert. Möglich ist das auf Grund von Wählerbefragungen, die während des Wahltags durch Meinungsforschungsinstitute durchgeführt werden. Die Hochrechnungen sind erstaunlich präzise – dürfen aber nicht vor Schließung der Wahllokale veröffentlicht werden, um die laufenden Wahlen nicht zu beeinflussen. Mit diesem Procedere könnte es bei der kommenden Bundestagswahl vorbei sein, wenn das vom Bundeswahlleiter als GAU, also als „größter anzunehmender Unfall“ bezeichnete Szenario eintritt. Presseberichten zufolge wird sowohl von ihm, als auch Bundestagsabgeordneten befürchtet, dass die vertraulichen "Exit Polls", die den Parteien schon gegen Nachmittag bekannt sind, am Wahltag bereits vor 18 Uhr getwittert werden. Das, so der Bundeswahlleiter, könnte "im schlimmsten Fall" dazuführen, dass die Bundestagswahl wiederholt werden muss. Was ist dran an dieser Befürchtung? Kann Twittern wirklich die Wahl gefährden? Welche rechtlichen Konsequenzen drohen dem (Re)tweetenden?
Das Bewusstsein um die Gefahr, dass Exit Polls vor Ablauf der Wahlzeit – also vor 18 Uhr – veröffentlicht werden könnten, ist nicht neu. Bereits seit 1979 ist daher die Publikation von Ergebnissen oder Teilergebnissen von am Wahltag nach der Stimmabgabedurchgeführten Befragungen der Wähler über den Inhalt ihrer Wahlentscheidungausdrücklich gesetzlich untersagt. Gewährleistet werden soll, dass die gewonnenen "voraussichtlichen Wahlergebnisse" keine Auswirkung auf das Stimmabgabeverhalten der Wahlberechtigten haben. Eine Vorabveröffentlichung birgt, so der Gesetzgeber,die Gefahr einer "unzulässigen Wahlbeeinflussung" und damit eines Verstoßes gegen die Freiheit der Wahl. Eine Verletzung dieses grundgesetzlich festgeschriebenen Wahlrechtsgrundsatzes ("Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.") kann - im schlimmsten Fall - auch eine Wiederholung der Wahl nach sich ziehen. Es kommt bei einer Vorabveröffentlichung auch nicht darauf an, ob tatsächlich die genauen Umfrageergebnisse bekanntgegeben werden. Entscheidend ist der Eindruck, den ein unvoreingenommener Leser vom Inhalt der Nachricht gewinnen kann. Auch eindeutige Tendenzmeldungen ohne Beleg durch konkrete Zahlen fallen unter die Verbotsregelung. Obwohl das Verbot vor dreißig Jahren mit Blick auf die klassischen Medien geschaffen wurde, erfasst es jede Form der Veröffentlichung, und damit auch das Absetzen eines Tweets, also einer Kurznachricht auf Twitter. Damit könnten theoretisch aufgrund einer "Twittervorabveröffentlichung" Neuwahlen notwendig werden.
Praktisch ist es allerdings äußerst unwahrscheinlich, dass eine Bundestagswahl wegen einer zufrüh getwitterten Exit Poll für ungültig erklärt wird. Den ersten Schritt könnte ein Wahlberechtigter durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Wahl beim neu gewählten Bundestag machen. Das ist mit der Behauptung möglich, bei der Bundestagswahl seien die Wahlrechtsgrundsätze verletzt worden. Im so genannten Wahlprüfungsverfahren würde dann durch einen Wahlprüfungsausschuss des Bundestags den gerügten Verstößen nachgegangen. Die - nicht allzufrüh zu erwartende - Entscheidung des Bundestags kann dann vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Wahlprüfungsbeschwerde überprüft werden, gesetzt den Fall der Wahlberechtigte kann noch 100 Mitstreiter, eine Fraktion, oder zumindest ein Zehntel der Mitglieder des Bundestages von seinem Anliegen überzeugen.
Die Ungültigkeitserklärung einer Wahl wird nur erfolgen, wenn das in Rede stehende Verhalten das Wahlergebnis auch tatsächlich beeinflusst hat, und diese Beeinflussung für den Ausgang der Wahl erheblich war. Voraussetzung ist zunächst das Vorliegen eines "erheblichen Wahlfehlers", beziehungsweise einer erheblichen Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze. Hier stellt sich bereits die Frage, ob die Tatsache dass "via Internet Unentschlossene mobilisiert werden könnten" (so der Bundeswahlleiter laut Spiegel Online) überhaupt als "Wahlbeeinflussung" eingestuft werden würde. Aber selbst wenn das der Fall sein sollte, wäre eine Ungültigkeitserklärung einer Bundestagswahl nur als "letztes Mittel" anzusehen. Der Verstoß muss so schwerwiegend sein, dass - so heißt es in poetischem Juristendeutsch - "ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Volksvertretung unerträglich erscheint".
Es müsste also konkret nachgewiesen werden, dass das unzulässige Twittern von Exit Polls einen tatsächlichen Einfluss auf das Wahlergebnis, und damit letztlich auf die Zusammensetzung des Bundestags hatte. Auch wenn Twitter "the current big thing" sein mag sollte man die Reichweite und den Einfluss von Twittermeldungen mit Blick auf die Gesamtzahl der Wahlberechtigten nicht überschätzen. Über die tatsächliche Wirkung von Vorabveröffentlichungen liegen zwar bislang keine Erkenntnisse vor. Es ist aber durchaus Zurückhaltung angebracht: Während in anderen Ländern zwar ab einemg ewissen Zeitpunkt vor der Wahl sogar die Durchführung und Veröffentlichung von "normalen" Meinungsumfragen untersagt ist, wird hierzulande jegliche Beeinflussungswirkung durch Prozentzahlen, Trends und Hochrechnungen von Fachleuten als "Kinderglaube" abgetan.
Die von Abgeordnetenseite in Zusammenhang mit den Befürchtungen des Bundeswahlleiters geäußerte Erwägung, Exit Polls wegen der "Twittergefahr" zu verbieten, erscheint vor diesem Hintergrund nicht nur überzogen, sondern auch verfassungsrechtlich bedenklich. Immerhin würden Presse-, Informations- aber auch die Berufsfreiheit der Meinungsforschungsinstitute eingeschränkt. Wenn wirklich relevante Manipulationen beabsichtigt würden, ist wohl derzeit (noch?) die Nutzung anderer, herkömmlicher Wege und Medien auf Grund der weit besseren Breitenwirkung viel erfolgversprechender. Bislang hat das seit dreißig Jahren existierende Verbot völlig zur Verhinderung von Vorabveröffentlichungen ausgereicht. Auch der andernorts vorgeschlagene Abschluss eines zusätzlichen "non-disclosure agreements" also eines "Kodex des Stillschweigens" zwischen Parteien, Medien und Meinungsforschern sollte schon deshalb nicht notwendig sein, ist aber aus Klarstellungsgründen und zur Bewusstseinsschaffung in Anbetracht der Vorfälle bei der Bundespräsidentenwahl vielleicht nicht unklug.
In diesem Zusammenhang muss auch klargestellt werden, dass eine Missachtung des Vorabveröffentlichungsverbots für den Twitternden auch finanziell erhebliche Folgen haben kann. Ein Verstoß gilt als Ordnungswidrigkeit. Der Bundeswahlleiter kann für den "Exit Poll Tweet" bis zu 50.000 Euro Bußgeld verhängen und zwar unabhängig davon ob die Wahl letztlich für ungültig erklärt wird oder nicht.
Aber auch ein Retweet ist rechtlich hochgradig bedenklich. Bei (im Fall der Fälle zu erwartender) strenger Auslegung des Gesetzes ist eine Einstufung als "Beteiligung" oder sogar als eigener neuer Verstoß denkbar. Gleiches gilt im Übrigen auch für andere Medien. Ein Verbloggen, Verpodcasten aber auch herkömmliches Senden des unzulässigen Originaltweets im Rundfunk etc. - kurz jede weitere Veröffentlichung des Ergebnisses würde ebenfalls ein Bußgeld nach sich ziehen.
Wie so oft bei juristischen Sachverhalten kann mit guten Gründen auch das Gegenteil vertreten werden. Ein Vorgehen gegen einen wegen Retweetens verhängten Bußgeldbescheid erscheint nicht aussichtslos.
Dass Twitter die Bundestagswahl in Gefahr bringen wird, ist unwahrscheinlich. Im Gegensatz dazu ist dem Twitternden ein Bußgeld sicher. Auch ein Retweet kann für viele die teuersten zwei Sekunden ihres Twitterdaseins bedeuten. Fest steht jedenfalls, dass ein Gutteil der Spannung bei einem Vorabtwittern der voraussichtlichen Wahlergebnisse dahin wäre. Twittern kann also zumindest das Raketenstartflair der Bundestagswahl gefährden.
Beitrag von Dr. iur. Jan Dirk Roggenkamp, Rechtsanwalt in der Praxisgruppe IT bei Bird & Bird LLP, Frankfurt am Main. Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Meinung und Rechtsauffassung des Autors wieder.
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Dr. Jan Dirk Roggenkamp ist Rechtsanwalt mit Spezialisierung IT-Recht bei der internationalen Wirtschaftskanzlei Bird & Bird LLP.
Zuvor war er drei Jahre Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Prof. Dr. Heckmann am Lehrstuhl für Internetrecht (Universität Passau), wo er zu Rechtsfragen des Web 2.0 und E-Government promoviert hat.
Kommentare
Matthias Cantow - 03.08.09 05:08
Den Ausführungen kann ich mich nur anschließen. Und bei der „Qualität“ von Exit-Poll-Befragungen muss noch nicht einmal die Spannung des Wahlabends dahin sein, denn das Ergebnis hängt bei einer Bundestagswahl wahlsystembedingt nicht nur vom noch einigermaßen ermittelbaren Zweitstimmenergebnis, sondern auch von einigen Wahlkreisentscheidungen ab, welche sich naturgemäß viel ungenauer aus den Nachwahlbefragungen ableiten lassen. So werden die Probleme der Bundestagswahl vermutlich nicht „Twitter“, sondern „negatives Stimmgewicht“ und „Überhangmandate“ heißen.
Nur als kleine Ergänzung: Um 18 Uhr werden lediglich Prognosen auf Grundlage der Exit-Poll-Befragungen abgegeben, erst auf Grundlage der ersten Ergebnisse wird das Endergebnis „hochgerechnet“.
ThoHart - 04.08.09 03:08
Dass die Freiheit der Wahl durch Vorabveroeffentlichung gefaehrdet wuerde, scheint mir wert, einmal vor Gericht durchgespielt zu werden. Woher stammt die Logik, Parteien duerften ihre potentiellen Waehler monatelang zur Wahlteilnahme anhalten - und dann ploetzlich am Wahltag ist eine Veroeffentlichung, die eine tatsaechliche Motivation beinhaltet ("Einholbarer Rueckstand"!) ein unzulaessiger Imperativ. Die Situation des Wahlberechtigten veraendert sich durch die Nachricht in keiner Weise - seine objektive Beeinflussungsfaehigkeit des Ergebnisses bleibt weitgehend konstant, seine Faehigkeit, frei ueber Teilnahme und zu waehlenden Kandidaten zu entscheiden ebenfalls.
SM - 06.08.09 12:08
Gibt es zu §32 (b) BWahlG eigentlich irgendeine Rechtsprechung? Ich konnte nichts finden. Es würde mich wundern, dass ein solcher Grundrechtseingriff (Meinungsfreiheit, Pressefreiheit) noch nie prozessiert wurde. Das Grundgesetz legt nur die freie Wahl fest, was genau "frei" eigentlich bedeutet (insbesondere ob die Freiheit durch Veröffentlichung von Exit-Poll-Daten beeinträchtigt wird), obliegt der Interpretation. Und selbst wenn diese Beeinträchtigung bejaht werden müsste: wäre sie ausreichend um einem grundrechtseinschränkendem Gesetz zur Gültigkeit zu verhelfen?
Jan Rose - 06.08.09 01:08
Das ganze mal umgekehrt betrachtet: Warum finden diese Exit-Polls statt. Weshalb müssen die Parteien schon vor den Wählern Prognoseergebnisse erhalten? Etwas mehr Überraschung würde sicherlich auch die zahlreichen Interviews am Wahlabend etwas interessanter gestalten.
Tobias Claren - 04.09.09 05:09
Welche Möglichkeiten hätte ich gegen dieses Gesetz zu verstoßen?
Wäre nett hier ein paar einfache Tipps zu geben.
Ich bin ja nicht an einer offiziellen Quelle die es mir ermöglicht nach einer Twitteranmeldung offizielle Daten zu veröffentlichen.
Natürlich könnte man das auch einfach behaupten (und frühere Daten nehmen), aber es muss doch bessere Methoden geben.
Abgesehen von eigenen Umfragen in unmittelbarer Nähe eines Wahllokales.
Diese könntne über einen Computer erfolgen der direkt mit einer dafür eingerichteten Webseite verbunden ist.
So sind die Ergebnisse in Echtzeit Weltweit abrufbar. Und natürlich zugleich auch auf einem Bildschirm vor Ort.
Diesen Computer in ein Auto einbauen, und legal parken. Hinter einer Scheibe den Bildschirm und nach außen eine Eingabemöglichkeit legen.
Auf die gleiche Art könnte man dort auch Propaganda verbreiten. Videos mit Ton oder nur Plakate hinter Autoscheiben.
Und wer unmittelbar dort wohnt kann das mit einem Fenster zur Straße machen.
Sogar mit Videoprojektor (dünnes Papier in Fenster und Spiegelverkehrt von hinten beamen).
P.S.:
Wie wollen die einen "Twitternden" überhaupt ermitteln, wenn der das nicht will?
Es dürfte wahrscheinlich schon reichen Hotspot Shild zu installieren.
Dann ist man mit US-IP im Netz. Ich glaube nicht dass HSS den Dt. Behörden Daten rausgibt (oder überhaupt speichert).
Mit TOR (für Einsteiger besonders einfach z.B. mit "OperaTor" Browser) absolut sicher. Da hilft nicht mal eine Haussuchung oder freiwillige Mitarbeit des Eigentümers der IP. Denn die Verbindung läuft über drei Knoten mit jeweils eigener IP. Zudem bietet die Original-TOR-Software keine Möglichkeit Daten zu loggen. Da haben LKA, BKA, BND auch unter MIthilfe von FBI, CIA und NSA keine Chance.
Auf der Anderen Seite ginge der ganze Spaß verloren eine Geldstrafe zu verweigern, und unter
Erwähnung der Haftkosten von um die 100 Euro pro Tag für die Staatskasse den Staat zu verhöhnen.
Quasi eine sehr teure Geldstrafe gegen den Staat. Da können leicht tausende bis Zehntausende Euro zusammen.
Arbeitslose usw. können sich das locker erlauben. Knast muss nicht schlechter sein als Hartz4.
Es besteht sogarein gesetzlicher nicht aberkennbarer Anspruch auf einen eigenen TV und/oder Radio. Egal wie man sich benimmt.
Bis ca. 19" auf jeden Fall.
Wäre schon interessant wenn man genug Freiwillige dazu mobilisieren könnte.
Dieser Text ist absolut ernst gemeint!
Thomas Mergen - 19.09.09 11:09
Mein Tipp,
gezielt falsche und unterschiedliche Exit-Polls unters Twittervolk gestreut, macht die Wahl bis 18 Uhr wieder spannend.
Wenn unterschiedliche Szenarien getwittert werden, werden sich Viele hüten falsche Exit-Polls zu retweeten.